Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Heizung-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 05.06.1986 (AVE-Anfang: 01.04.1989; AVE-Ende: 31.03.1995)
Nummer: 06375.006
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnik
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 05. Juni 1986
AVE
AVE Anfang 01. April 1989
AVE Ende 31. März 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 123 vom 06. Juli 1990
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe
vom 31. Mai 1990
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin der
Manteltarifvertrag vom 5. Juni 1986 - mit Anlagen 1 und 2 sowie Anlage vom 25. Juni 1986 - in der Fassung des Wiederinkraftsetzungstarifvertrages vom 13. Juni 1989 für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten im Berliner Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe - kündbar mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Quartalsende,
mit Wirkung vom 1. April 1989 mit folgenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages in der Fassung des Wiederinkraftsetzungstarifvertrages auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
vom 5. Juni 1986
abgeschlossen zwischen der
Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klima-Technik Berlin,
dem
Industrieverband Heizung-Klima-Sanitär Berlin e.V.
und der
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsstelle Berlin -
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: Für das Land Berlin.
Fachlich: Für alle selbständigen Betriebsabteilungen, Betriebe sowie Arbeitsstätten des Wirtschaftsbereichs Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik im Land Berlin einschließlich deren Betriebs- und Vertriebsabteilungen, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie Montagestellen im In- und Ausland.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer - gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte - (gemeint sind nicht Arbeitnehmer, die im Ausland eingestellt sind).
Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrages gelten:
a) |
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, |
b) |
Angestellte nach § 5 (3) BetrVG. |
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den vom Tarifvertrag für Auszubildende erfaßten Personenkreis.
§ 2 Arbeitszeit
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