Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 43 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dem Anspruch auf Beseitigung einer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung (hier: Anbringung einer Markise) stattgegeben.

Hat ein Käufer seine Wohnung vom Veräußerer übernommen und ist er vormerkungsberechtigt im Grundbuch eingetragen, rechtfertigt dies die Anwendung der §§ 43ff. WEG; entsprechend anwendbar seien im Verhältnis werdender Wohnungseigentümer untereinander auch die §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG und § 1004 BGB.

Ein Eigentümer werde durch eine nachträglich eigenmächtig angebrachte Markise beeinträchtigt, wenn diese den Gesamteindruck der Wohnanlage störe und wenn - wie hier - von ihrer Blechabdeckung bei Regen Geräusche ausgingen. Das Anbringen einer Markise sei auch eine nachteilige Umgestaltung einer Hausfassade auf Dauer, was als baulicheVeränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG anzusehen sei. Ohne Verfahrensfehler getroffene Feststellungen der Vorinstanz seien auch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Eine Duldungspflicht ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.09.1985, BReg 2 Z 63/85)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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