Überblick

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann die Montage von Markisen den Wohnungseigentümern nach § 20 Abs. 1 WEG durch einfach-mehrheitliche Beschlussfassung genehmigt werden. Ob sich von der Markise einzelne Wohnungseigentümer wegen einer Änderung des optischen Gesamterscheinungsbilds beeinträchtigt fühlen, ist nicht mehr maßgeblich. Ein Anspruch auf entsprechende Gestattungsbeschlussfassung besteht nach § 20 Abs. 3 WEG andererseits nur dann, wenn das Einverständnis aller rechtlich beeinträchtigten Wohnungseigentümer vorliegt. Und in diesem Zusammenhang läge ein rechtlich relevanter Nachteil durchaus in der Änderung des optischen Gesamterscheinungsbilds der Wohnanlage.

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