Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war eine vom AG ausgesprochene Verbleibensanordnung, nach dem ein im Jahre 2002 geborenes Kind seit mehr als sechs Jahren in einer Pflegefamilie lebte und die in diesem Zusammenhang anzulegenden Maßstäbe bei der Kindeswohlprüfung.
Sachverhalt
Das im Jahre 2002 geborene Kind A war aus einer nur kurze Zeit andauernden Verbindung der Antragsgegnerin hervorgegangen, die sich bereits während ihrer Schwangerschaft an das Jugendamt gewandt hatte, von dem sie schon während ihrer eigenen Minderjährigkeit betreut worden war.
Sie bat dort um Hilfe. Für die ersten Monate nach der Geburt des Kindes wurde sie von einer Familienhelferin unterstützt. Am 1.8.2002 sah sich das Jugendamt veranlasst, im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten der Antragsgegnerin das Kind aus dem mütterlichen Haushalt herauszunehmen. Auf seinen Antrag erließ das AG am 1.8.2002 eine einstweilige Anordnung, mit der das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Antragsrecht im Rahmen der Jugendhilfe auf das Jugendamt übertragen wurde. Zugleich wurde unter Androhung von Gewalt die Herausgabe des Kindes an das Jugendamt angeordnet, was alsbald danach geschah. Die einstweilige Anordnung wurde später nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bestätigt. Das Kind kam zunächst für etwa zwei Monate in eine Bereitschaftspflegestelle und wurde sodann in die Obhut der Antragsteller als Pflegefamilie gegeben, wo es sich seither ohne Unterbrechung aufhielt. Es fanden regelmäßige Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind statt.
In diesem Verfahren, das noch nicht beendet war, wurde am 26.10.2005 ein "Zwischenvergleich" geschlossen, der die Einigkeit der Parteien dokumentierte, dass das Kind zur Antragsgegnerin zurückkehren solle, sobald die verlässlichen Grundlagen für eine entsprechende Rückkehr vorlägen. Hierbei waren sich die Beteiligten auch darüber einig, dass zunächst die Umgangskontakte ausgeweitet werden sollten. An diesem Abänderungsverfahren waren die Pflegeeltern nicht beteiligt.
Die Antragsgegnerin, die im Jahre 2004 geheiratet hatte, hielt sich in der Folgezeit an die Vereinbarung, die Besuchskontakte mit ihrem Kind verliefen im Wesentlichen reibungslos. Die Antragsgegnerin nahm die vorgeschlagenen und vereinbarten Unterstützungsmaßnahmen in vollem Umfang in Anspruch. In einem Hilfeplangespräch im Januar 2007 deutete das Jugendamt an, dass noch im Laufe des Jahres 2007 eine Rückführung des Kindes trotz der damit verbundenen Risiken in den Haushalt der Mutter erfolgen solle.
Die Antragsteller beantragten am 16.5.2007 den Erlass einer Verbleibensanordnung bezüglich des Kindes unter Hinweis darauf, dass trotz der Positiventwicklung bei der Antragsgegnerin der Wechsel des Kindes in den Haushalt der Mutter zu einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Das Kind habe eine sehr enge Bindung an sie - die Pflegeeltern - geknüpft und habe fast sein ganzes Leben in ihrem Haushalt verbracht.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Ihre persönlichen Verhältnisse hätten sich erheblich stabilisiert. Sie sei jetzt durchaus in der Lage, ihr Kind angemessen zu erziehen.
Das AG hat nach Einholung eines psychologischen Gutachtens dem Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung stattgegeben.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig, obgleich das AG übersehen habe, dass das Verfahren hinsichtlich der Verbleibensanordnung sich nicht gegen die Antragsgegnerin habe richten können, weil diese schon seit 2002 nicht mehr Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei. Darüber, ob das Kind im Haushalt der Pflegeeltern verbleiben solle oder nicht, habe allein das Jugendamt zu entscheiden.
Gleichwohl sei die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig, da § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG bestimme, dass beschwerdeberechtigt gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über die Sorge für die Person des Kindes enthalte, jeder sei, der ein berechtigtes Interesse habe, diese Angelegenheit wahrzunehmen.
In der Sache hielt das OLG die Beschwerde nur insoweit für begründet, als der Sorgerechtsbeschluss des AG vom 2.12.2002 ersatzlos aufzuheben sei. Dies habe die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich beantragt, sei allerdings als weniger weitgehender Antrag in ihrem Beschwerdeantrag gerichtet auf Herausgabe des Kindes enthalten.
Soweit die Herausgabe des Kindes selbst angestrebt werde, sei die Beschwerde allerdings erfolglos.
Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB könne das FamG anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibe, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde, sich das Kind seit längerer Zeit in der Pflegefamilie befinde und die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollten.
Der an die Gefährdung des Kindeswohls anzulegende Maßstab entspreche dem des § 1666 BGB, es komme also auf eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohles des Kindes an.
Das AG habe zu Recht die Voraussetzungen f...