Leitsatz
Die Parteien hatten im Jahre 1975 geheiratet und durch notariellen Ehevertrag im Jahre 1977 Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und zugunsten der Ehefrau eine Freistellungsvereinbarung in Bezug auf die Hausverbindlichkeiten getroffen. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 29.10.1992 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich war im Hinblick auf den Streit über die Wirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden.
Mit Beschluss vom 4.3.1993 stellte das FamG fest, dass ein Versorgungsausgleich im Hinblick auf die wirksame Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
In einem weiteren Verfahren begehrte die Ehefrau Feststellung, dass der Ehevertrag bezüglich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs unwirksam und der Versorgungsausgleich durchzuführen sei.
Das FamG hat nach mündlicher Verhandlung die Anträge der Ehefrau zurückgewiesen, weil eine Abänderung des Beschlusses zum Versorgungsausgleich gemäß § 18 Abs. 2 FGG bzw. § 621e Abs. 1 und 3 ZPO nicht zulässig sei.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte und die Unwirksamkeit der notariellen Vereinbarung im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen geltend machte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die erstinstanzlichen Anträge der Ehefrau seien in der Sache darauf gerichtet, den Versorgungsausgleich nunmehr durchzuführen, weil die diesen ausschließende ehevertragliche Regelung aus heutiger Sicht unwirksam sei.
Das entsprechend auszulegende Rechtsschutzbegehren sei unzulässig, weil die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom Frühjahr 1993 entgegenstehe. Nach § 53d S.1 FGG finde eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen hätten.
Nach in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretener Auffassung erwachse eine Feststellung nach § 53d S. 1 FGG grundsätzlich nicht in materieller Rechtskraft, ihr komme keine konstitutive Wirkung zu (Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 3. Aufl., Rz. 827; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rz. 912).
Sei der Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine ehevertragliche Regelung oder eine Vereinbarung nach § 1587o BGB nicht durchgeführt worden und stelle sich später deren Nichtigkeit heraus, könne die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch später noch geltend gemacht werden. Dies gelte aber nur für Fälle, in denen im Scheidungsverfahren keine Überprüfung der Wirksamkeit eines ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs stattgefunden habe. Etwas anderes müsse dann gelten, wenn diese geprüft worden und das Gericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam sei.
Der Beschluss des FamG aus dem Frühjahr 1993 zeige, dass das Gericht eine Überprüfung des Ehevertrages im Hinblick auf § 138 BGB durchgeführt und Gründe für eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht festgestellt habe. Substantiierter Vortrag der Ehefrau hierzu sei auch nicht erfolgt. Dass sie die Reichweite der Regelung nicht übersehen habe, führe nicht zu deren Unwirksamkeit.
Auch wenn der Prüfungsmaßstab des FamG der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen im Wege der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nicht entsprechen konnte, führe die Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht zu einer Begrenzung der Rechtskraftwirkungen einer zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung. Die prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt hätten sich gegenüber dem Vorverfahren daher nicht geändert.
Hinweis
Der Beschluss des OLG Celle ist insoweit von Bedeutung, als er eine wichtige Differenzierung und grundlegende Hinweise auf den Umfang und die Reichweite einer im Verbund ergangenen Entscheidung zur ehevertraglichen Regelung des Versorgungsausgleichs enthält. Nur dann, wenn keine Sachentscheidung getroffen worden ist, können die Eheleute später noch eine Durchführung des Versorgungsausgleichs verlangen. Anderes gilt, wenn eine gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach § 138 BGB vorgenommen wurde. In einem solchen Fall steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einem späteren Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2008, 15 UF 185/07