Normenkette

§ 3 Abs. 2 WEG, § 7 Abs. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 22 WEG

 

Kommentar

Bei einem Mauerdurchbruch zum Zwecke der Verbindung zweier Eigentumswohnungen handelt es sich um eine (nachteilige) bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um eine tragende oder eine nichttragende Wand handelt.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.10.1999, 3 W 149/99= ZMR 4/2000, 254)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer 

Anmerkung:

Diese Entscheidung berücksichtigt nicht die gesamte Entwicklung und Argumentation der Rechtsprechung zu diesen häufigen Streitfragen, insbesondere nicht die zuletzt modifizierende Rechtsprechung des KG Berlin und des BayObLG. Lesenswert auch die Anmerkung zu dieser Entscheidung von Abramenko in ZMR 2000, 255.

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