Seit der sog. großen BRAO-Reform, die am 1.8.2022 in Kraft getreten ist, sind Anwälte in Berufsausübungsgemeinschaften nicht mehr nur auf
- Patentanwälte,
- Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüfer und
- vereidigte Buchprüfer beschränkt (§ 59a BRAO a. F.),
sondern können sich darüber hinaus verbinden mit:
- ausländischen Angehörigen von Rechts- und Patentanwaltsberufen, die sich in Deutschland niederlassen könnten,
- ausländischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, die sich mit deutschen Kollegen zusammenschließen könnten sowie
- mit Personen freier Berufe nach § 1 Abs. 2 PartGG, z. B. Ärzten, Zahnärzten, Krankengymnasten, jedenfalls dann, wenn die Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege im Einzelfall gewahrt bleibt (§ 59c BRAO).
Während in der Vergangenheit ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten und nicht-anwaltlichen Mediatoren untersagt war, ist dies also nun möglich. Darüber hinaus ergeben sich v.a. durch die Aufnahme der freien Berufe in § 59c BRAO zahlreiche weitere Kombinationsmöglichkeiten.
Der Schutzzweck der alten restriktiven Regelung lag darin, das Mandatsgeheimnis besonders gut zu schützen. Auch wollte man den Anwaltsberuf, der mit besonderer Verschwiegenheit, Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten verbunden ist, nicht mit anderen Berufen mischen, in denen das nicht so ist. Hieran ändert die neue Offenheit natürlich nichts. Das Mandatsgeheimnis ist weiterhin zu wahren und zu schützen.
Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten in Mischformen
Den Sicherheitsaspekten in Misch-Sozietäten wird dadurch Rechnung getragen, dass die Berufsausübungsgesellschaft selbst Träger von Berufspflichten ist. Dementsprechend können berufsrechtliche Maßnahmen gegen sie ergriffen werden, wenn entweder eine Leitungsperson gegen Berufspflichten verstößt oder die Verstöße der Gesellschaft wegen unzureichender Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen zurechenbar sind.
Zudem wird die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Damit werden auch die nicht-anwaltlichen Mitglieder der Geschäftsführung der Berufsausübungsgesellschaft an die anwaltlichen Berufspflichten gebunden und unterliegen der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer (§§ 59 f, j, 60 BRAO).
Seit dem 1.8.2022 kann im Rechtsanwaltsregister jede Berufsausübungsgesellschaft und deren Zusammensetzung nach Gesellschaftern und Berufsgruppen nachgelesen werden (§ 31 BRAO).