Leitsatz

Beschlussweise Einschränkung der Tierhaltung (auch bei einer Rudeltierhaltung, wie beispielsweise von Huskies)

 

Normenkette

(§ 13 WEG)

 

Kommentar

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann für die Zukunft die Zahl der pro Wohneinheit zulässigen Katzen und Hunde beschlussweise festlegen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Hunderasse gehalten wird, die artgerecht nur in einer die Festlegung übersteigenden Zahl gehalten werden kann (im Rudel, wie z.B. bei Huskies). § 13 Abs. 1 WEG gilt grundsätzlich nicht für eine Tierhaltung im Sondereigentum; die Haustierhaltung gehört gerade nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (vgl. bereits BGH v. 4.5.1995, V ZB 5/95, NJW 1995, 2036).

 

Link zur Entscheidung

(OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2003, 4 W 15/03)

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