Normenkette
WEG § 13
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 4 T 39/02) |
AG Hannover (Aktenzeichen 71 II 55/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen sowie die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegner aus diesem Verfahren zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 Euro.
Gründe
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zu Recht haben bereits das AG Hannover mit Beschl. v. 9.7.2002 sowie das LG Hannover in dem mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss erkannt, dass der in der Eigentümerversammlung vom 22.4.2002 gefasste Beschluss künftig beschränkter Tierhaltung der einzelnen Eigentümer wirksam ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Beschlüsse der Vorinstanzen Bezug genommen. Nur ergänzend sei noch ausgeführt:
Auch wenn – wie im vorliegenden Fall – die Teilungserklärung oder Hausordnung eine Beschränkung der Tierhaltung nicht vorsehen, trägt eine unbeschränkte Tierhaltung in einer Eigentumswohnung generell die objektive Gefahr unzulässiger Belästigungen anderer Wohnungseigentümer mit sich. Es ist deshalb nach der in den Vorinstanzen bereits umfänglich zitierten Rspr. und h.M. im Schrifttum anerkannt, dass es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn die Wohnungseigentümer eine Regelung beschließen, welche die Haustierhaltung einschränkt. Diesen Grundsätzen schließt sich der erkennende Senat an.
Damit erweist sich auch im vorliegenden Fall die am 22.4.2002 für die Zukunft beschlossene Beschränkung der Haustierhaltung auf eine Katze bzw. einen Hund pro Wohneinheit als wirksam. Denn es kommt nicht darauf an, ob die zur Zeit von dem Antragsteller gehaltenen 2 Hunde der Rasse „Husky” konkret durch Verunreinigungen oder Lärmentwicklung oder sonstige Faktoren die anderen Wohnungseigentümer in welchem Umfang auch immer stören. Vielmehr ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Diese lässt es als gerechtfertigt erscheinen, jedenfalls mehr als einen Hund pro Wohneinheit nicht zuzulassen.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, wegen der Eigentümlichkeiten der von ihm gehaltenen beiden Huskys als sog. Rudelhunde werde auch bereits der gegenwärtige Bestand, also die Haltung von gegenwärtig 2 Hunden deshalb unzulässigerweise verboten, weil nach möglichem Versterben nur eines der beiden Tiere der andere Hund als Rudeltier allein nicht mehr artgerecht gehalten werden könne, so dass ohnehin ein zweiter Hund zugesellt werden müsse. Diese Argumentation des Antragstellers verkennt, dass die vorstehend nochmals gekennzeichnete Rspr. und das vorherrschende Schrifttum mit der Zulässigkeit der die Tierhaltung beschränkenden Beschlussfassungsmöglichkeit im Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer dieser Vorrang vor den Interessen des Antragstellers einräumen und es nun einmal der Antragsteller ist, der sich im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich den Mehrheitsinteressen unterzuordnen hat. Deshalb erscheint es auch zumutbar, dass für den Fall, dass eines der Tiere verstirbt und ein weiteres übrig bleibt, dieses dann – wenn es denn nicht anders gehen sollte – an ein anderes Rudel außerhalb der Eigentumswohnung wegzugeben. Ein vernünftiger Hundehalter in der Situation des Antragstellers würde möglicherweise jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens diese Entscheidung schon in einem Zeitpunkt treffen, zu dem der vom Antragsteller befürchtete Zeitpunkt des Ablebens einer seiner beiden aneinander gewöhnten Tiere noch gar nicht eingetreten ist und sie vorher beide an einen anderen Ort verbringen. So oder so kann sich der Antragsteller jedenfalls nicht darauf berufen, immer dann, wenn eines der beiden Tiere allein versterbe, müsse ihm unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes jeweils ein neues Tier, insgesamt also immer die Haltung von 2 Huskys gestattet sein. Denn dieses Recht ist dem Antragsteller im Rahmen der Nutzung seines Sondereigentums gerade nicht gewährt, weil der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit dem im Sondereigentum stehenden Gebäudeteil nach Belieben verfahren darf, für Tierhaltung gerade nicht gilt. Die Haustierhaltung gehört also gerade nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (vgl. auch schon BGH v. 4.5.1995 – V ZB 5/95, MDR 1995, 895 = NJW 1995, 2036) und deshalb kann der Antragsteller mit seiner Argumentation, wegen der Möglichkeit, die schon bestehende Tiergemeinschaft nur als Rudel artgerecht auch weiter halten zu dürfen, nicht gehört werden.
Nach dem vorstehend Gesagten ist der am 22.4.2002 getroffene Mehrheitsbeschluss auch nicht objektiv willkürlich, sondern nur Ausfluss objektiv sachgerechter Verwaltung. Dass die übrigen Eigentümer mit dem im April 2000 gefassten Mehrheitsbeschluss den Antragsteller ausschließlich hätten schik...