Normenkette

§ 15 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Wohnungseigentümer können, sofern eine Vereinbarung nicht entgegensteht, durch Mehrheitsbeschluss bestimmen, ob die Heizung auch in den Sommermonaten durchgehend in Betrieb zu halten oder abzustellen ist. Verlangt ein Wohnungseigentümer, dass die vom Verwalter eigenmächtig im Sommer abgestellte Heizung wieder in Betrieb genommen wird, so erledigt sich die Hauptsache mit Eintritt der Bestandskraft eines solchen Eigentümerbeschlusses.

Mangels entsprechender Vereinbarungen steht es Eigentümern frei, gemäß §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG eine ins Einzelne gehende Regelung darüber zu treffen, wie beim Betrieb der Heizung in den Sommermonaten zu verfahren ist (vgl. schon BayObLG, DWE 1984, 122); zuständig hierfür sind die Wohnungseigentümer, nicht jedoch der Verwalter. Solche Regelungen können Eigentümer auch mangels entgegenstehender Vereinbarung durch Mehrheitsbeschluss treffen (als Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG).

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 3.600,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.02.1993, 2Z BR 117/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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