Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Sein absolutes Stimmenübergewicht kann jedoch ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, sein Abstimmungsverhalten im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein
Normenkette
§ 21 WEG, § 25 WEG, § 26 WEG, § 242 BGB
Kommentar
1. Ein Mehrheitseigentümer kann auch bei abweichend von § 25 Abs. 2 WEG vereinbartem Stimmrecht (hier: nach Wertprinzip) bei seiner Wahl zum Verwalter mitwirken; sein Stimmrecht ist insoweit auch nicht ausgeschlossen, da hier § 25 Abs. 5 WEG nicht analog Anwendung findet (vgl. bereits Senat, WE 96, 71).
2. Seine Stimmrechtsausübung ist auch nicht deshalb bereits als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB anzusehen, weil er sein absolutes Stimmenübergewicht dazu eingesetzt hat, sich gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer zum Verwalter zu bestellen; zumindest ist diese Meinung vertretbar, wenn auch zweifelhaft (allerdings in diesem Sinne OLG Celle, ZMR 89, 436; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZMR 90, 30; in anderem Sinne allein bei Verstoß gegen Treu und Glauben im Rahmen konkreter Ausübung des Stimmrechts, Senat, ZMR 97, 322; WE 96, 70, 71 und auch Saarländisches OLG, ZMR 98, 50, 53, 54).
3. Vorliegend war jedoch die majorisierende Stimmrechtsausübung als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da der Beschluss über seine Bestellung zum Verwalter jedenfalls nach Feststellungen der Vorinstanzen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG entsprach und deshalb auch vom LG zumindest im Ergebnis zu Recht für ungültig erklärt wurde. Die Wahl eines Verwalters ist für eine Gemeinschaft von zentraler Bedeutung, denn das Funktionieren der Gemeinschaft hängt entscheidend von der fachlichen und persönlichen Qualifikation des Verwalters und seiner wirksamen Kontrolle durch die Miteigentümer ab. Vorliegend konnte aufgrund bereits deutlich zu Tage getretener Interessengegensätze von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Ausübung des Verwalteramtes erforderlichen Vertrauensverhältnisses gegenüber allen Eigentümern gerechnet werden. So wurden von diesem Eigentümer-Verwalter bereits Jahresabrechnungen vorgelegt, die von den restlichen Eigentümern nicht genehmigt wurden, nachfolgend auch Genehmigungsbeschlüsse insoweit für ungültig erklärt. Auch wenn hier aufgezeigte Fehler in den Abrechnungen nicht den Schluss zuließen, der Mehrheitseigentümer sei als Verwalter von vornherein fachlich völlig ungeeignet, so ließen aber die festgestellten Unregelmäßigkeiten doch erkennen, dass er sich in einem ständigen Konflikt zwischen den Interessen der Gesamtheit der Eigentümer und seinen eigenen Interessen als Mehrheitseigentümer befunden und mit seiner Bestellung zum Verwalter weniger den Interessen der Gesamtheit als seinen eigenen Interessen gedient hätte.
4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Beschwerdegegenstandes von 10.000 DM.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.1999, 3 Wx 77/99)
Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung