Leitsatz

In der Wahl eines Mehrheitseigentümers in einer Zweiergemeinschaft zum Verwalter mit dessen eigenen Stimmen kann ausnahmsweise weder eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Stimmenmehrheit noch ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gesehen werden.

 

Fakten:

Grundsätzlich liegen die Gründe für eine Ungültigkeit der Verwalterwahl dann nahe, wenn das Stimmrecht in einer Zweiergemeinschaft abweichend von § 25 Abs. 2 WEG nach der Größe der Miteigentumsanteile geregelt wird und dadurch für einen der Miteigentümer von vornherein ein Stimmenübergewicht geschaffen wird. Dann ist zumindest besonders kritisch zu prüfen, ob ein Bestellungsbeschluss für ungültig zu erklären ist oder nicht, was natürlich insbesondere dann gilt, wenn der Eigentümer seine Stimmenmehrheit dazu ausnutzt, sich selbst zum Verwalter zu bestellen. In vorliegendem Fall war aber zu berücksichtigen, dass sich der Mehrheitseigentümer nicht in die Verwalterstellung "gedrängt" hatte, sondern zuvor die Bestellung eines Verwalters durch das Gericht betrieben hatte. Im entsprechenden Verfahren hatte sich der weitere Eigentümer auch grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass der Mehrheitseigentümer die Verwaltertätigkeit übernimmt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000, 2Z BR 112/99

Fazit:

Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung des Mehrheitseigentümers und damit ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung liegt dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Bestellung Interessengegensätze offenkundig sind und von vornherein nicht mit der Begründung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu dem anderen Wohnungseigentümer zu rechnen ist.

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