Leitsatz

Eine Wohnungseigentümerin, die die Anlage als Bauträgerin erstellt hat und gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Bestellung ihres Ehemanns zum Verwalter durchsetzt, handelt rechtsmissbräuchlich.

 

Fakten:

Nach Auffassung der Richter entspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmenübergewicht gegen den Willen der übrigen Eigentümer eine ihm nahestehende Person zum Verwalter bestellt. Ein gegen die Bestellung sprechender Grund liegt vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Bestellung Interessengegensätze offenkundig sind und deshalb von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Ehemann der Mehrheitseigentümerin, der ebenfalls Bauträger der Anlage ist, wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum mit Gewährleistungsansprüchen seitens der Eigentümergemeinschaft konfrontiert ist und somit als Verwalter abgelehnt wurde.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 02.03.2001, 2Z BR 88/00

Fazit:

Das Problem der Stimmenmehrheit eines Wohnungseigentümers, insbesondere des Bauträgers, und die damit verbundene Gefahr der Majorisierung der übrigen Wohnungseigentümer ist in Rechtsprechung und Literatur dadurch gelöst worden, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Eigentümerbeschluss, den ein beherrschender Wohnungseigentümer durchgesetzt hat, für ungültig zu erklären ist. In der Ausnutzung der Stimmenmehrheit kann ein unzulässiger Rechtsmissbrauch zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer liegen, der zur Ungültigkeit des Bestellungsbeschlusses führt.

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