Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der nach der von § 25 Abs. 2 WEG abweichenden Regelung in der Teilungserklärung über die Mehrheit der Stimmen verfügt, ist nicht gehindert, an seiner Wahl zum Verwalter mitzuwirken.

 

Fakten:

Der Mehrheitseigentümer kann also bei der Wahl auch seiner eigenen Person zum Verwalter mitwirken. Bestellt er sich aber mit seinem absoluten Stimmenübergewicht gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer zum Verwalter, so kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen. Grund: Sein Abstimmungsverhalten kann in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich sein. Zu diesem Ergebnis führt die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen kann, die dem Interesse der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer entspricht. Die Wahl eines Verwalters ist dabei von zentraler Bedeutung, da das Funktionieren der Gemeinschaft entscheidend von der fachlichen und persönlichen Qualifikation des Verwalters abhängt. Widerspricht die Wahl eines Verwalters den Interessen der Wohnungseigentümer, können diese nicht gezwungen werden, eine Person als Verwalter zu akzeptieren, auch wenn es sich dabei um den Mehrheitseigentümer handelt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.1999, 3 Wx 77/99

Fazit:

Grundsätzlich können Mehrheitseigentümer bei der Wahl auch ihrer Person zum Verwalter mitwirken, also auch für sich selbst stimmen. Grenze ist auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben. Widerspricht die Bestellung des Mehrheitseigentümers den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, können diese den Bestellungsbeschluss erfolgreich anfechten.

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