Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, § 47 WEG, § 6 BRAGO

 

Kommentar

1. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wohnungseigentumsverwalters, ob er bei bestehender Vereinbarung, Ansprüche sowohl in eigenem Namen als auch als Bevollmächtigter der Gemeinschaft geltend machen zu können, Ansprüche der Gemeinschaft als Verfahrensvertreter oder Prozessstandschafter gerichtlich geltend macht. Im vorliegenden Fall besaß der Verwalter entsprechende Wahlmöglichkeit, sodass er auch im Namen der Eigentümer auftreten konnte und einem beauftragten Anwalt der Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 BRAGO zuzusprechen war. Damit ist jedoch zunächst nur festgelegt, dass die Gemeinschaft ihrem Verfahrensbevollmächtigten die erhöhte Prozessgebühr zu bezahlen hat. Nicht zwingend entschieden ist jedoch, ob die Erhöhungsgebühr von einem unterlegenen und kostenpflichtigen Gegner auch (im Kostenfestsetzungsverfahren) erstattet werden muss. Im Innenverhältnis zwischen Gemeinschaft und Verwalter taucht auch insoweit die Frage auf, ob der Verwalter sich wegen unnötig verursachter Prozesskosten evtl. schadenersatzpflichtig macht, wenn er statt möglicher Verfahrensvertretung der Gemeinschaft nicht die kostengünstigere Verfahrensstandschaft (Prozessstandschaft) gewählt hat.

2. Im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht im Rahmen des § 47 S. 2 WEG befugt, den ggf. entstandenen Mehrvertretungszuschlag des § 6 BRAGO eines Rechtsanwaltes in die Erstattungspflicht einzubeziehen oder von ihr auszunehmen. Gegen ein Auftreten des Verwalters als Verfahrensstandschafter kann z. B. sprechen, dass ein Verwalter eine eigene Kostenhaftung vermeiden will oder ohnehin bald aus dem Amt ausscheidet.

3. Im vorliegenden Fall bestätigter Wohngeldschulden wurde der Antragsgegner auch in die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz verurteilt, und zwar gemäß Entscheidungsformel einschl. des erwachsenen Mehrvertretungszuschlages bei Geschäftswert von DM 5.577,- (Forderungssumme).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 14.04.1993, 24 W 829/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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