(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen
(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen
1. |
mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend |
3. |
mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf die in Schwarz der Großbuchstabe "M" aufgedruckt ist, und |
4. |
mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. |
(3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe "M" auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.
(4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen
1. |
mit der Zeichenfolge "DE-M", die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend |
2. |
mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde und |
(5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.
(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.
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