Leitsatz

Von allen Kollegen hat man die Finger zu lassen, umso mehr, wenn sich darin eine Waffe befindet. Das gilt auch, wenn Tätlichkeit einen familiären Hintergrund haben und außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebs stattfinden.

 

Sachverhalt

Es ging um einen Streit zwischen zwei geschiedenen Eheleuten, die im gleichen Betrieb beschäftigt waren. Die Ex-Ehefrau war trotz einer Erkrankung ihres minderjährigen Sohns zu einer Weihnachtsfeier gegangen und hatte diesen und ihre ebenfalls minderjährige Tochter alleine zu Hause gelassen. Um sie deshalb zur Rede zu stellen, lauerte ihr der Kläger mit einem Küchenmesser auf dem Weg nach Hause auf.

Als seine Ex-Ehefrau zum erwartenden Zeitpunkt eintraf, beschimpfte er sie, riss sie an den Haaren und stach schließlich mit dem Messer mehrfach in Höhe der Schulter auf sie ein. Das Opfer war seit dem tätlichen Angriff längere Zeit arbeitsunfähig krank.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos aufgrund des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung. Gegen diese Kündigung hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Zwischenzeitlich wurde er zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Genauso wie die Vorinstanz war das Berufungsgericht der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung berechtigt gewesen sei:

  • Ein tätlicher Angriff auf eine Arbeitskollegin sei an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
  • Eine außerbetriebliche Aktivität, welche zur Arbeitsunfähigkeit des Opfers führe, habe auch immer innerbetriebliche Auswirkungen.
  • Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung sei der Betriebsablauf gestört.
  • Zudem seien die durch die Tätigkeit ausgelösten Spannungen geeignet, den Betriebsfrieden zu stören.

Auch fiel die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. Da die Ex-Ehefrau aus Angst mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten wollte, überwog die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugunsten des Betriebsfriedens.

 

Link zur Entscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.1.2009, 5 Sa 313/08.

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