Leitsatz

Die in der Teilungserklärung festgelegte Nutzung der im Erd- und Kellergeschoss gelegenen Teileigentumseinheiten zur Ausübung eines "beliebigen Gewerbes oder Berufes" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Mit dieser Zweckbestimmung kann die Vermietung eines Teileigentums zum Zwecke der Einrichtung einer städtischen Methadon-Abgabestelle vereinbar sein.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer wehrten sich in diesem Fall vergeblich gegen die Absicht eines Eigentümers, sein Teileigentum an eine städtische Methadon-Abgabestelle zu vermieten. Insbesondere dann, wenn in der Teilungserklärung die Ausübung eines beliebigen Gewerbes oder Berufs in den Teileigentumseinheiten möglich ist, bestehen keine gegenteiligen Gründe für eine derartige Nutzung. Denn unter einem "beliebigen Gewerbe" bzw. einem "beliebigen Beruf" ist grundsätzlich jedes erlaubte Gewerbe und jeder erlaubte Beruf zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist die von der Stadt geplante konkrete Nutzung, die der Daseinsvorsorge dient und eine erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer nicht erwarten lässt, zumutbar. Dies insbesondere auch deswegen, weil die nähere Umgebung des in der Innenstadt gelegenen Hauses durch das Vorhandensein vielgestaltiger Gewerbebetriebe gekennzeichnet ist und das Teileigentum durch einen separaten Eingang erreichbar ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2002, 3 Wx 336/01

Fazit:

Diese Entscheidung legt die Maßstäbe der herrschenden Meinung zu Nutzungsänderungen von Teileigentumseinheiten konsequent aus. Im Hinblick auf Nutzungsmöglichkeiten oder -änderungen ist stets auch das Umfeld und die nähere Umgebung der Wohnanlage mit zu berücksichtigen.

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