Rz. 53
Seit der Reform[23] des Art. 62 LGSM sieht das mexikanische Gesellschaftsrecht für die S. de R.L. kein Mindestkapital vor. Da mindestens zwei Gesellschafter erforderlich sind, lässt sich eine Gesellschaft mit 2 MXN (etwa 0,10 EUR) gründen. Für eine S. de R.L. mit variablem Kapital bestimmt das Gesetz in Art. 6 a.E. LGSM lediglich, dass hier ein Mindestbetrag festgelegt wird, der sich nachträglich erhöhen lässt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen