Rz. 121

Die Gesellschaft kann bei Gründung nach Art. 84 LGSM oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Gesellschafterbeschluss nach Art. 78 IV LGSM fakultativ einen Aufsichtsrat, den sog. Consejo de Vigilancia, einrichten. Dieser hat das Recht, jederzeit oder sofern die Geschäftsführer es unterlassen, nach Art. 81 Abs. 1 LGSM eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dem Consejo de Vigilancia können nach Art. 84 LGSM Gesellschafter, aber auch gesellschaftsfremde Personen angehören. Die weitere Ausgestaltung der Befugnisse eines Consejo de Vigilancia regelt der Gesellschaftsvertrag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge