Rz. 51

Der Gesellschaftsvertrag wird gemäß Art. 5 Abs. 1 LGSM vor dem Notar geschlossen, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LGSM den Gesellschaftsvertrag prüfen und ihm bei Verstoß gegen das Gesetz die Zustimmung versagen muss und seinen Inhalt beurkundet.

 

Rz. 52

Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht muss von einem mexikanischen Notar beglaubigt werden und enthält einen entsprechenden Standardtext, in dem die zur Gründung notwendigen Vollmachten aufgezählt werden. Sofern die Vollmacht von Gesellschaftern aus dem Ausland erteilt wird, muss sie dort notariell beglaubigt und mit der Haager Apostille versehen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge