Rz. 63
Kapitalerhöhung ist jederzeit durch Gesellschafterbeschluss möglich. Die Gesellschafter haben nach Art. 72 Abs. 2 LGSM bei Kapitalerhöhung eines Gesellschafters ein Bezugsrecht in Höhe ihrer Beteiligung.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen