Leitsatz

Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der gemeinschaftlichen Einziehung (§ 754 Satz 2 BGB). Jedoch ist ein Teilhaber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung der Gemeinschaft (§ 432 Abs. 1 BGB) auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen.

 

Fakten:

Der Versteigerungserlös eines Mehrfamilienhaus befindet sich wegen streitiger Gegenforderungen gegen die Miteigentümergemeinschaft ungeteilt auf einem Gemeinschaftskonto. Einverständlich übernahm ein Miteigentümer die Verwaltung des Grundstücks. Er hat trotz Aufforderung des anderen Miteigentümers für die von ihm genutzten Räume bislang keine Miete gezahlt. Der andere Miteigentümer will die Zahlung der Miete auf das gemeinsame Mietenkonto gerichtlich erzwingen. Der BGH erlaubt die gerichtliche Einziehung. Nach der Versteigerung existiert eine Gemeinschaft sowohl an dem Versteigerungserlös als auch an den sonstigen aus dem früheren Miteigentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen und Forderungen, bis diese auch insoweit aufgehoben wird. Mietansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Einziehung. Jedoch kann ein Miteigentümer eine solche gemeinschaftliche Mietzinsforderung auch allein zur Leistung an die Gemeinschaft mit dem Ziel anschließender Teilung einziehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.09.2000, II ZR 324/98

Fazit:

Der BGH stellt hier klar, dass gemeinschaftliche Mietforderungen gegen einen Teilhaber trotz ihrer rechtlichen Unteilbarkeit von einem anderen Teilhaber auch allein zur Leistung an alle eingezogen werden kann.

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