Das Entgelt[1] für die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines dinglichen Wohnrechts an einem Grundstück führt beim Eigentümer grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[2] Das gilt unabhängig davon, ob beim Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Bei Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als 5 Jahre können die Einnahmen auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Zahlung geleistet wird.[3] Der Erwerb eines nießbrauchbelasteten Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung führt beim Ersteigerer nicht in Höhe des Werts des Nießbrauchs zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[4]

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