Leitsatz

Der Wohnungseigentumsverwalter ist verpflichtet, für eine verzinsliche Anlage der nicht zur Abwicklung der laufenden Verwaltungstätigkeit benötigten gemeinschaftlichen Gelder Sorge zu tragen. Zu den gemeinschaftlichen Geldern im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG gehören auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des gemeinschaftlichen Eigentums.

 

Fakten:

Einige Außenstellplatzflächen sowie Tiefgaragenplätze der Wohnanlage wurden seit mehreren Jahren vermietet. Die vereinnahmten Mieten wurden jedoch vom Verwalter nicht dem Verwaltungskonto zugeführt. Da die Mieteinnahmen demnach nicht verzinslich angelegt wurden, begehren die Wohnungseigentümer nunmehr Schadensersatz für die eingetretenen Zinsverluste vom Verwalter. Zu Recht, denn der Verwalter hatte hier seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist der Verwalter verpflichtet, die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten. Zu diesen gemeinschaftlichen Geldern gehören insbesondere auch die Einnahmen aus einer Vermietung bzw. Verpachtung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie Zinsen, die aus der Anlage gemeinschaftlicher Gelder fließen. Darüber hinaus ist der Wohnungseigentumsverwalter verpflichtet, für eine verzinsliche Anlage der nicht zur Abwicklung der laufenden Verwaltungstätigkeit benötigten gemeinschaftlichen Gelder Sorge zu tragen.

 

Link zur Entscheidung

AG Köln, Beschluss vom 22.02.2001, 202 II 252/00

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Rechtsprechung. Für eine Anlage bietet sich etwa mangels eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses ein Festgeldkonto oder aber ein Sparbuch an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?