Leitsatz

Ein Eigentümerbeschluss, wonach der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage für die ihre Wohnung vermietenden Sondereigentümer den Mietzins einzuziehen hat und diese einen Teil des Mietertrags der Gemeinschaft zur Verfügung stellen müssen, ist wegen unzulässigen Eingriffs in den Kernbereich der Sondereigentumsrechte und somit wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.

 

Fakten:

Nach einem Mehrheitsbeschluss war die Verwalterin dafür zuständig, die Mieten für die Wohnungen einzuziehen. Von den eingezogenen Beträgen hatte sie einen bestimmten Betrag einzubehalten. Aus diesem sollten Wohngeldausfälle ausgleichen werden, wenn einer der Mieter nicht zahlte oder eine Wohnung leer stand. Weil aber nur die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Regelung durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unterliegt, können Veränderungen, die in den Kernbereich der Sondereigentumsrechte eingreifen, wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden. Ein derartiger Beschluss ist somit wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2001, 3 Wx 419/00

Fazit:

Diese Entscheidung konkretisiert die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, sein Sondereigentum durch Vermietung nutzen. Dieses Recht kann durch eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 WEG zwar beschränkt werden. Mehrheitlich kann jedoch nur ein ordnungsgemäßer Gebrauch beschlossen werden. Das Recht, die Wohnung zu vermieten und die Mieterträge einzuziehen, gehört hingegen zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?