Normenkette

§ 13 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Beschluss, wonach der Verwalter einer Eigentumswohnanlage für die ihre Wohnung vermietenden Sondereigentümer den Mietzins einzuziehen hat und die einen Teil des Mietertrags (aus einem vorhandenen Mietpool) der Gemeinschaft zur Verfügung stellen müssen, ist wegen eines unzulässigen Eingriffs in die Sondereigentumsrechte (in deren Kernbereich) und somit Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig. Das Recht, eine Wohnung zu vermieten und die Mieterträge einzuziehen, gehört zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentums; ein Eingriff in dieses Recht stellt sich deshalb als Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums dar. Da nur die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Regelung durch Beschlussfassung der Eigentümer unterliegt ( § 20 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 1 WEG), können Veränderungen, die in den Kernbereich der Sondereigentumsrechte eingreifen, wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden; ein solcher dennoch gefasster Mehrheitsbeschluss ist wirkungslos und unbeachtlich (vgl. bereits Senat, WM 96, 441).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Wert von DM 4.292,--

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2001, 3 Wx 419/00= NZM 5/2001, 238)

Zu Gruppe 5

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