Leitsatz

Hat der Mieter Vertragsbedingungen in die Verhandlungen eingebracht (hier: Modernisierungsvereinbarung mit von der Mieterberatung entworfenem Formular), hat er sie im Sinne von § 305 BGB"gestellt". Die Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie die Gegenseite unangemessen benachteiligt.

 

Fakten:

Die Parteien hatten eine umfangreiche Modernisierungsvereinbarung über die Wohnung des Mieters getroffen. Diese sah unter anderem vor, dass die vorhandenen Altbautüren und der Dielenboden erhalten bleiben sollten. Des Weiteren war eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarungen vereinbart. Der Vermieter hatte fast alle alten Türen und Türrahmen durch neue sowie den Dielenboden durch Parkettboden ersetzt. Der Mieter verlangte daher die Zahlung der Vertragsstrafe. Das Gericht verneint den Anspruch. Bei der Modernisierungsvereinbarung handelt es sich um Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Das verwendete Formular wurde nämlich von einer Mieterberatung vorgeschlagen. Diese Vertragsbedingung wurde vom Mieter "gestellt" im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Mieter hier angeboten hatte, die vorformulierten Bedingungen konkret einzubeziehen. Die Vertragsstrafenklausel der ist unwirksam, da sie den Vermieter unangemessen benachteiligt. Eine Vertragsstrafe ist nur gerechtfertigt, wenn dem Schuldner in Bezug auf Nicht- oder Schlechtleistung ein Verschulden zur Last fällt.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 31.01.2012, 63 S 233/11LG Berlin, Urteil vom 31.1.2012 – 63 S 233/11

Fazit:

Hier war der Fall zu entscheiden, dass der Mieter eine AGB eingebracht hat. Für die Einordnung als AGB ist nicht erforderlich, dass sie einseitig dem anderen Teil gegenüber aufgrund Machtposition des Verwenders durchgesetzt wird. Zwar gelten die Vertragsvorschläge eines Dritten nicht als "gestellt". Die Mieterberatung war hier aber zur Wahrnehmung der Interessen des Mieters in die Vertragsanbahnung eingeschaltet worden und somit "Abschlussgehilfin" des Mieters.

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