Ob die (teilweise) Überlassung der Wohnung an einen Dritten vertragswidrig ist und den Vermieter zur Abmahnung und fristlosen Kündigung berechtigt, ist in erster Linie davon abhängig, ob der Mieter noch die Obhut über die Räume hat. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn der Mieter auch weiterhin noch selbst in den Räumen wohnt. Zieht der Mieter jedoch – wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum – aus der Wohnung aus, verliert er regelmäßig die Obhut über die Wohnung. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BGH eine vollständige Überlassung der Wohnung z. B. an Touristen nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gedeckt (BGH, Urteil v. 8.1.2014, VIII ZR 210/13).

Wendet der Mieter ein, bei den Nutzern handele es sich lediglich um einen Besuch, spricht die vollständige Überlassung aller Schlüssel gegen die Annahme eines bloßen Besuchs. Die Definition als Besuch beinhaltet stets, dass die Wohnung auch von dem eigentlichen Bewohner genutzt wird. Durch die Überlassung sämtlicher Schlüssel begibt man sich jedoch gerade der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung (LG München I, Beschluss v. 9.4.2018, 14 S 17192/17).

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