Nun werden Mietverträge über Geschäftsräume häufig für längere Zeit abgeschlossen. Hier werden dann i. d. R. Klauseln vereinbart, die eine Mietänderung innerhalb der Vertragszeit ermöglichen. Fehlt eine entsprechende Klausel, kann eine Änderung der Miete während der Laufzeit des Vertrags gegen den Willen des Vertragspartners nicht erreicht werden. Insbesondere bewirkt das Sinken der Kaufkraft des Geldes keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage, gibt also dem Vermieter nicht das Recht, eine Mieterhöhung zu fordern.

Solche Klauseln sollten sorgfältig formuliert werden. In einem Mietvertrag war die Klausel aufgenommen, dass bei einer bestimmten Änderung des Indexes beide Vertragsteile berechtigt sind, die Aufnahme von Verhandlungen über eine Neufestsetzung der Miete zu verlangen. Ähnliche Klauseln werden auch für den Fall der Ausübung einer Option vereinbart. Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass es sich bei dieser Klausel um keine Mietanpassungsklausel, sondern um eine Mietneufestsetzungsklausel handelt. Während bei einer Anpassung Ausgangspunkt bzw. Bezugsgröße eine Äquivalenzstörung ist, gibt es eine derartige Bezugsgröße bei einer Neufestsetzung nicht, sondern es ist so zu verfahren, als ob die Vertragsparteien erstmals in Mietverhandlungen treten. Ein mit der Neufestsetzung beauftragter Schiedsgutachter ist daher auch berechtigt, eine niedrigere als die bisher vereinbarte Miete festzusetzen.[1]

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