Zusammenfassung
Die zugunsten des Wohnraummieters bestehenden gesetzlichen Regelungen über den zulässigen Mietpreis und die Mieterhöhung gelten nicht für die Geschäftsraummiete. Die Parteien können deshalb den Mietpreis bis zur Wuchergrenze frei vereinbaren.
1 Freie Vereinbarung der Miete
Die Miete für Geschäftsräume (Gleiches gilt für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke) kann frei vereinbart werden. Allerdings kann auch ein gewerblicher Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher (§ 138 BGB) unwirksam sein. An die vereinbarte Miete sind beide Vertragsteile für die Vertragsdauer gebunden, sofern sie sich nicht über eine Änderung der Miete einigen. Insbesondere hat der Vermieter keine Möglichkeit, die Miete während der Vertragsdauer einseitig zu erhöhen, sei es durch Zustimmungsverlangen, sei es durch rechtsgestaltende Erklärung.
2 Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen
Das gilt auch für die Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen. Bei Wohnraummietverhältnissen kann die Vorauszahlung auf die Betriebskosten nach einer Abrechnung gemäß § 560 Abs. 4 BGB angepasst werden. Diese Vorschrift findet aber bei Geschäftsraummietverhältnissen keine Anwendung. Hier kann eine Erhöhung der Vorauszahlung auf die Betriebskosten nur dann vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag es vorsieht. Der Weg zu einer Änderung der Miete führt bei Geschäftsräumen somit mangels besonderer Mietvereinbarungen nur über die vertragsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung kann bei einem unbefristeten Mietverhältnis über Geschäftsräume jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. der vertraglich festgelegten Kündigungsfristen ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden.
3 Mietänderungsklauseln
Nun werden Mietverträge über Geschäftsräume häufig für längere Zeit abgeschlossen. Hier werden dann i. d. R. Klauseln vereinbart, die eine Mietänderung innerhalb der Vertragszeit ermöglichen. Fehlt eine entsprechende Klausel, kann eine Änderung der Miete während der Laufzeit des Vertrags gegen den Willen des Vertragspartners nicht erreicht werden. Insbesondere bewirkt das Sinken der Kaufkraft des Geldes keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage, gibt also dem Vermieter nicht das Recht, eine Mieterhöhung zu fordern.
Solche Klauseln sollten sorgfältig formuliert werden. In einem Mietvertrag war die Klausel aufgenommen, dass bei einer bestimmten Änderung des Indexes beide Vertragsteile berechtigt sind, die Aufnahme von Verhandlungen über eine Neufestsetzung der Miete zu verlangen. Dieser Anspruch nützt aber wenig, wenn nicht klare Ansprüche für eine Mieterhöhung vereinbart sind. Ähnliche Klauseln werden auch für den Fall der Ausübung einer Option vereinbart. Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass es sich bei dieser Klausel um keine Mietanpassungsklausel, sondern um eine Mietneufestsetzungsklausel handelt. Während bei einer Anpassung Ausgangspunkt bzw. Bezugsgröße eine Äquivalenzstörung ist, gibt es eine derartige Bezugsgröße bei einer Neufestsetzung nicht, sondern es ist so zu verfahren, als ob die Vertragsparteien erstmals in Mietverhandlungen treten. Ein mit der Neufestsetzung beauftragter Schiedsgutachter ist daher auch berechtigt, eine niedrigere als die bisher vereinbarte Miete festzusetzen.
Regeln Sie das klar
Die eventuelle Änderung der Miethöhe ist eine der wichtigsten Klauseln in Ihrem Vertrag. Dies gilt für beide Seiten. Oft wird ein langfristiger Vertrag angestrebt: Ihr Mieter möchte nicht ständig umziehen, Sie möchten auch langfristige Sicherheit.
Prüfen Sie daher, ob und wie lange Sie sich überhaupt binden wollen und ob die Miete in dieser Zeit stabil bleiben soll oder nicht. Eine moderate Staffelmiete ist einfach, rechtssicher und gibt einen Inflationsausgleich.
4 Schiedsgutachterklausel
Auch bei Schiedsgutachterklauseln ist Vorsicht angebracht. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien Folgendes vereinbart hatten: "Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Miethöhe, so entscheidet ein ... Sachverständiger als Schiedsgutachter gem. § 317 BGB nach billigem Ermessen ...". Diese Klausel ist so auszulegen, dass der Sachverständige nur die für den konkreten Einzelfall vertraglich angemessene Miete, nicht aber die ortsübliche Miete für die Parteien verbindlich festlegen sollte. Eine Einigung dahin, dass eine Bestimmung der ortsüblichen Miete durch den Sachverständigen erfolgen soll, haben die Parteien gerade nicht getroffen.
Das sollten Sie auch regeln
Es sollte ggf. auch klar geregelt sein, wer den Gutachter bezahlt. Dies kann natürlich auch anteilig nach Ergebnis erfolgen. Auch die Person oder der Personenkreis des Sachverständigen sollte bestimmt werden, damit es darüber keinen Streit gibt.
Insgesamt ist eine Schiedsgutachterklausel aber eher nicht zu empfehlen.
5 Änderungskündigung
Bei unbefristeten Geschäftsraummietverhältnissen kann unter Einhaltung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses gekündigt werden....