Bis zum Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 konnte der Vermieter Erhöhungen von Kapitalkosten, die infolge einer Erhöhung des Zinssatzes aus einem dinglich gesicherten Darlehen fällig werden, gemäß § 5 MHG auf den Mieter umlegen. Durch das Mietrechtsreformgesetz ist das Miethöhegesetz (MHG) aufgehoben worden und diese Erhöhungsmöglichkeit ab 1.9.2001 ersatzlos entfallen. Begründet wird dies damit, dass diese Regelung zu kompliziert gewesen sei und wegen ihrer Orientierung an Kostengesichtspunkten nicht mehr in das dem Vergleichsmietensystem zugrunde liegende Bild der am Markt orientierten Miete passt.

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