Aus der Erhöhungserklärung muss sich zunächst ergeben, dass die Maßnahme zu den baulichen Veränderungen i. S. d. § 555b Nr. 1 bis 7 BGB[1] zählt.
Modernisierungsmaßnahmen schlagwortartig beschreiben
Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes (z. B. "energetische Modernisierung") genügt allerdings nicht. Erforderlich ist vielmehr zum einen eine konkrete Beschreibung der Maßnahme, wobei allerdings in der Regel eine schlagwortartige Bezeichnung (z. B. Wärmedämmung der Fassade) genügt.[2]
Bei energiesparenden Maßnahmen muss sich aus der Erhöhungserklärung außerdem ergeben, in welchem Umfang Endenergie eingespart wird.
Wärmebedarfsrechnung beifügen oder Pauschalwerte nennen
Insoweit kann der Vermieter beispielsweise eine Wärmebedarfsrechnung beifügen oder – wie bei der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme – auf anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen[3]
Für wassersparende Maßnahmen gilt Entsprechendes, wobei sich der Spareffekt in vielen Fällen bereits aus der Maßnahme selbst ergibt.
Wassersparende Modernisierungsmaßnahmen
Installation von Zwischenwasserzählern oder Einbau von Durchlaufbegrenzern.
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