Leitsatz

Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, ist anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.10.2005, VIII ZR 41/05

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