Zum anderen muss sich aus der Begründung ergeben, "welche Maßnahmen die Landesregierung in dem … jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen". Nach der Gesetzesbegründung "sollte die Erarbeitung eines Maßnahmeplans zur Beseitigung des Wohnungsmangels in den betroffenen Gebieten geprüft und in die Abwägung einbezogen werden, ob eine entsprechende Verordnung erlassen wird".

Nach der überarbeiteten Fassung des Entwurfs ist dieser Teil der Begründung allerdings zwingend ("muss sich … ergeben"). Daraus folgt, dass die Landesregierung keine Verordnung erlassen kann, wenn sie nicht zugleich einen Maßnahmeplan erarbeitet.

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