Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit, sondern der Zeitpunkt der Vermietung. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil es danach darauf ankommt, ob die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 "erstmals genutzt und vermietet" wurde. Unter dem Begriff der Vermietung ist der Abschluss des Mietvertrags zu verstehen. Der Begriff "genutzt" ist mit dem Begriff "überlassen" in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB identisch.

 
Praxis-Beispiel

Zeitpunkt "Vermietung"

Werden in einem am 1.9.2010 bezugsfertigen Neubau die Wohnungen am 15.9.2014 vermietet und am 1.10.2014 dem Mieter überlassen, ist § 556f BGB unanwendbar, weil die Vermietung und erstmalige Nutzung nicht "nach dem 1.10.2014" erfolgt.

Wurde ein am 1.11.2014 bezugsfertiger Neubau bereits am 1.8.2014 vermietet ("Vermietung vom Reißbrett"), so gilt dasselbe, weil der Mietvertrag bereits vor dem 1.10.2014 abgeschlossen wurde.

Dagegen ist § 556f BGB anzuwenden, wenn die Wohnungen eines im August 2014 bezugsfertigen Neubaus erstmals nach dem 1.10.2014 vermietet und dem Mieter überlassen werden.

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