BGH: Vor-Vormiete kann für zulässige Miethöhe maßgeblich sein

Trotz Mietpreisbremse kann eine Miete zulässig sein, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent übersteigt, wenn zuvor für die Wohnung mehr gezahlt worden ist. War die Vormiete ihrerseits überhöht, kann es auch auf die Vor-Vormiete ankommen.

Hintergrund: Überhöhte Miete in aufeinanderfolgenden Mietverhältnissen

Die Vermieterin und der Mieter einer Wohnung in Berlin streiten über die zulässige Miethöhe für eine 38 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Für die Wohnung gilt seit 1.6.2015 die Mietpreisbremse.

Der Mieter hatte die Wohnung im Juli 2017 für eine Nettokaltmiete von 460 Euro (zirka zwölf Euro pro Quadratmeter) gemietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrug 256 Euro (6,65 Euro pro Quadratmeter).

Zuvor war die Wohnung Mitte Juni 2015, kurz nach Einführung der Mietpreisbremse, für eine Nettokaltmiete von 422 Euro (zirka elf Euro pro Quadratmeter) vermietet worden (Vormiete). Davor wiederum war die Wohnung seit März 2014 für 380 Euro (zehn Euro pro Quadratmeter) vermietet (Vor-Vormiete).

Im April 2021 rügte der Mieter, die Miethöhe verstoße gegen die Mietpreisbremse. Er verlangt Herabsetzung der Miete auf 281 Euro (Ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent).

Entscheidung: Vor-Vormiete kann Vormiete sein

Die vereinbarte Miete von 460 Euro überschreitet die nach der Mietpreisbremse zulässige Miethöhe. Zulässig ist eine Miete von 380 Euro. Soweit die im Mietvertrag vereinbarte Miete darüber hinausgeht, ist die Vereinbarung unwirksam.

Ausgangspunkt für die zulässige Miethöhe sind die Regelungen über die Mietpreisbremse. Danach darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverhältnissen maximal zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, so § 556d Abs. 1 BGB. Dies wären hier 281 Euro.

Hat der Vormieter eine höhere Miete geschuldet, darf der Vermieter auch im neuen Mietverhältnis eine Miete in dieser Höhe verlangen, was sich aus § 556e Abs. 1 BGB ergibt.

Geschuldete Vormiete in diesem Sinne ist die Miethöhe, die im vorangegangenen Mietverhältnis zulässigerweise vereinbart war. War im Vormietverhältnis – wie hier – eine unzulässig überhöhte Miete vereinbart, ist als geschuldete Vormiete die gemäß Mietpreisbremse reduzierte Miete anzusehen. Das gilt auch, wenn sich die im Vormietverhältnis zulässige Miethöhe ihrerseits unter Heranziehung der Vor-Vormiete bestimmt.

Mehrstufiger Weg zur zulässigen Miete

Im vorliegenden Fall ergibt sich damit ein mehrstufiger Weg, um die zulässige Miethöhe im aktuellen Mietverhältnis zu ermitteln:

Vereinbarte Miete 460 Euro, bei Geltung der Mietpreisbremse. Die vereinbarte Miete überschreitet die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent, und im Vor-Mietverhältnis war eine höhere Miete vereinbart. Damit ist nach § 556e Abs. 1 BGB eine Miete in Höhe der zuvor zulässigerweise vereinbarten Miete zulässig. Es kommt somit auf die zulässige Miethöhe im Vor-Mietverhältnis an.

Vor-Mietverhältnis: Vereinbarte Miete 422 Euro, bei Geltung der Mietpreisbremse. Die vereinbarte Miete überschreitet die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent, und auch zuvor war eine höhere Miete vereinbart. Damit ist nach § 556e Abs. 1 BGB eine Miete in Höhe der zuvor zulässigerweise vereinbarten Miete zulässig. Es kommt somit darauf an, welche Miethöhe im dem Vor-Mietverhältnis vorangegangenen Mietverhältnis (Vor-Vormietverhältnis) zulässig war.

Vor-Vormietverhältnis: 380 Euro Miete, zulässigerweise vereinbart vor Einführung der Mietpreisbremse.

Auf diesem Weg ist die vor Einführung der Mietpreisbremse vereinbarte Miete von 380 Euro aus dem Vor-Vormietverhältnis über das Vor-Mietverhältnis auch für das aktuelle Mietverhältnis maßgeblich.

(BGH, Urteil v. 19.7.2023, VIII ZR 229/22)


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Schlagworte zum Thema:  Mietpreisbremse, Mietrecht