Zunächst kann der Vermieter seinen Mieter im Fall des Verzugs mit der Leistung der Kaution gerichtlich in Anspruch nehmen und auf Zahlung klagen. Zu berücksichtigen ist hier die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, die 3 Jahre beträgt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter seinen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses gerichtlich geltend machen kann. Der Vermieter soll sich gerade wegen der nach Beendigung des Vertrags noch bestehenden Ansprüche aus der Kaution auf einfache Weise, nämlich durch Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters, befriedigen können.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kautionsanspruch nach Mietende

Nach dem Mietvertrag sollte der Mieter eine Kaution in Höhe von 1.700 EUR leisten. Tatsächlich hatte er zu Beginn des Mietverhältnisses im Juli 2022 nur 100 EUR gezahlt. Der Vermieter hatte insoweit im Juli 2023 das Mahnverfahren eingeleitet. Der Mieter hatte hiergegen im August 2023 Einspruch eingelegt, weil das Mietverhältnis Ende Juli 2023 endete.

Grundsätzlich dient die Kaution der Sicherung der Ansprüche des Vermieters. Diese Sicherung kann auch noch nach Beendigung des Vertrags erforderlich sein. Der Vermieter soll sich gerade wegen der nach Beendigung des Vertrags noch bestehenden Ansprüche aus der Kaution auf einfache Weise, nämlich durch Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters, befriedigen können. Solange und soweit ihm aus dem Vertrag noch Forderungen zustehen, kann er deshalb eine fällige Kaution auch noch nach Beendigung des Vertrags verlangen. Der Vermieter darf durch den Verzug des Mieters mit der Kautionszahlung nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn der Mieter seine Verpflichtung erfüllt hätte.[2] Der Vermieter, der die Kaution einklagt, muss freilich schlüssig vortragen, dass die Kaution zur Sicherung bestehender Zahlungsansprüche benötigt wird. Sind diese Ansprüche schlüssig dargelegt, ist die Klage auf Zahlung der Kaution erfolgreich. Bestreitet der Mieter die Ansprüche, findet keine Beweisaufnahme über die Forderung, deren Sicherung die Kaution dienen soll, statt.[3]

[1] LG Wuppertal, Urteil v. 27.8.2015, 9 S 50/15.
[2] BGH, Beschluss v. 22.11.2011, VIII ZR 65/11.
[3] LG Wuppertal, Urteil v. 27.8.2015, 9 S 50/15.

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