Ist die Mängelbeseitigung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Sache des Mieters, kommt eine Minderungsbefugnis natürlich nicht in Betracht.

 
Achtung

Wohnraummiete: Mängelbeseitigung durch Mieter einzelvertraglich regeln

Bei der Wohnraummiete muss dies allerdings individualvertraglich geregelt werden, d. h. alle Vertragsklauseln, die das Minderungsrecht des Wohnraummieters erschweren oder ausschließen, sind unwirksam.[1]

Der Umstand, dass sich der Mieter an den Kosten der Mängelbeseitigung beteiligen muss, führt allerdings nicht zum Verlust der Gewährleistungsrechte.[2]

[2] A. A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.2.1994, 10 U 50/93, ZMR 1994 S. 403, 405: der Mieter müsse sich mit dem Vermieter abstimmen.

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