Kurzbeschreibung
Der Mieter macht wegen eines Mangels Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gem. § 536a BGB gegen den Vermieter geltend, die dieser mit diesem Musterschreiben zurückweist.
Vorwort
Gem. § 536a BGB kann der Mieter bei Vorliegen eines Mangels unabhängig von seinem Recht auf Mietminderung (§ 536 BGB) auch einen weitergehenden Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch geltend machen. Hierzu gehören z. B. bei einem Wasserschaden der Ersatz für die Kosten einer anderweitigen Unterbringung, der Ersatz beschädigten Mobiliars, die Kosten eines Gutachtens zur Mängelfeststellung etc.
Einen Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 BGB hat der Mieter aber nur, wenn es sich
- um einen anfänglichen Mangel der Mietsache handelt (z. B. veraltetes Rohrsystem, das zu einem Wasserschaden führt; Konstruktionsmangel von Bauteilen, der zu Verletzungen führt),
- um einen Mangel handelt, der nach Vertragsabschluss entstanden und vom Vermieter zu vertreten ist (z. B. schadhaftes Treppengeländer, das zu einem Sturz führt, Verletzung des Streu- und Winterdienstes etc.),
- um einen Mangel handelt, mit dessen Beseitigung sich der Vermieter in Verzug befindet.
Gem. § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter die Kosten für eine Ersatzvornahme ersetzt verlangen (dazu gehört auch ein Kostenvorschuss), wenn sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet.
Musterschreiben
Herr / Frau / Eheleute
(Name und Anschrift des Mieters)
_________________
_________________
_________________, den _________ |
Mietverhältnis _________________
Hier: Ihr Schreiben vom _________
Sehr geehrte/r _________________,
mit Ihrem Schreiben vom _________ haben Sie mich aufgefordert, Ihnen einen angeblich entstandenen Schaden/Aufwand zu erstatten, und dies mit einem Mangel der Ihnen überlassenen Mietsache begründet. Als Schaden verlangen Sie _________ EUR für __________________ erstattet, daneben verlangen Sie Ersatz Ihrer Aufwendungen in Höhe von _________ EUR für _________________.
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die in § 536a BGB geregelten Voraussetzungen dieser Ansprüche nicht vorliegen, da es sich bei den genannten Mängeln weder um solche handelt, die bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden oder im Anschluss daran von mir zu verantworten waren, noch um solche, mit deren Beseitigung ich mich Ihnen gegenüber im Verzug befinde.
Da auch keine durch eine Notmaßnahme verursachten Kosten vorliegen, habe ich die durch Sie geltend gemachten Ansprüche deshalb vollumfänglich zurückzuweisen.
Mit freundlichem Gruß
Vermieter