Ein Mangel liegt vor, wenn sich in einem Wohnhaus ein Bordellbetrieb befindet und dies mit lästigen Begleiterscheinungen verbunden ist.[1] Hierfür genügt es bereits, wenn sich Hausbewohner und Freier im Hausflur begegnen können oder wenn von außen erkennbar ist, dass sich im Haus ein Bordell befindet.[2] Eine Beeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft Kinder wohnen.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen