Wohn- und Geschäftsräume müssen so ausgestattet sein, dass sie den ortsüblichen Standard hinsichtlich der Sicherheit vor Einbrüchen aufweisen. Hierzu gehört, dass Räume mit stabilen Außentüren versehen sind und durch eine Schließvorrichtung gesichert werden können.

Werden Fenster, Türen oder sonstige Maueröffnungen nachträglich verschlossen, muss die Vermauerung mit dem Restmauerwerk einbruchsicher verbunden werden. Eine nicht fachgerechte Vermauerung erhöht die Einbruchsgefahr und ist deshalb als Mangel anzusehen.[1]

 
Wichtig

Besondere Sicherheitseinrichtung grds. nicht geschuldet

Besondere Sicherheitseinrichtungen schuldet der Vermieter nur, wenn dies vereinbart ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Mietsache selbst dann nicht mangelhaft, wenn während der Mietzeit mehrere Einbrüche oder Einbruchsversuche stattgefunden haben.[2]

Die Gefährdung des Eigentums durch Straftaten dieser Art gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das jedermann selbst zu tragen hat. Der Vermieter muss hierfür nicht einstehen.[3]

[2] KG Berlin, Urteil v. 29.9.1997, 20 U 4599/97, NZM 1998 S. 437 betr. Ladenlokal mit großen Fensterscheiben bei 6 Einbrüchen innerhalb eines Jahres.
[3] A. A. OLG Naumburg, Urteil v. 16.12.1996, 1 U 175/96, NZM 1998 S. 438 betr. eine Kündigung nach § 542 BGB a. F.

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