Leitsatz

Eine unzureichend vermauerte Wandöffnung, die den Einbruch in ein vermietetes Ladenlokal erleichtert, kann einen Mangel der vermieteten Räume darstellen (amtlicher Leitsatz des BGH).

 

Normenkette

BGB § 536a

 

Kommentar

In dem Ausgangsfall waren ebenerdig gelegene Ladenräume vermietet, in denen der Mieter einen Elekrohandel mit hochwertigen Videoprojektoren, Abspielgeräten, Lautsprechern und dergleichen betrieb. Das Gebäude hatte in früherer Zeit auf seiner Rückseite eine Tür, die der Eigentümer vor dem Abschluss des Mietvertrags ohne Wissen des Mieters zumauern ließ. Die Vermauerung erfolgte ohne Verbund mit dem Restmauerwerk; sie war von außen, nicht aber von innen erkennbar. Nach fünfjähriger Mietzeit wurde in die Ladenräume eingebrochen und Waren von erheblichem Wert entwendet. Der Einbruch gelang, weil die Diebe die Vermauerung der Tür aufbrechen und so in die Ladenräume gelangen konnten. Der BGH hatte zu entscheiden, ob die unsachgemäße Vermauerung als Mangel der Mietsache zu bewerten ist.

Dies wird vom BGH bejaht. Der Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn eingelagerte Sachen infolge eines Mangels der Mietsache gestohlen werden (§ 536a Abs. 1 BGB). Der BGH führt aus, dass der Vermieter von Ladenräumen mangels anderweitiger Vereinbarung den üblichen Sicherheitsstandard schuldet. Dies gelte auch hinsichtlich des Mauerwerks. Zwar müsse ein Gebäude nicht dergestalt gesichert werden, dass ein Einbruch überhaupt nicht mehr möglich sei. Die nicht fachgerechte Vermauerung habe jedoch eine erhebliche Gefahrenquelle für Einbrüche dargestellt und es den Einbrechern ermöglicht, ohne große Schwierigkeiten in die Mieträume zu gelangen. Dies entspreche nicht dem üblichen Sicherheitsstandard, den ein Mieter erwarten darf.

In einem weiteren Teil der Entscheidung führt der BGH aus, dass dem Mieter keine Verletzung der Anzeigepflicht (§ 536c BGB) zur Last fällt, weil er keine Untersuchungspflicht hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.06.2006, XII ZR 34/04, NZM 2006, 626

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge