Zwischen dem Vermieter und zwei Mieterinnen besteht seit März 2017 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Berlin. (Nur) eine der beiden Mieterinnen hat ein Inkassounternehmen beauftragt, einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu rügen und eine überzahlte Miete zurückzufordern. Eventuelle Rückzahlungsansprüche hat die Mieterin an das Unternehmen abgetreten.

Das Unternehmen hat sodann gegenüber dem Vermieter gerügt, die vereinbarte Miete verstoße gegen die nach der Mietpreisbremse zulässige Miethöhe sowie vom Vermieter Auskunft über die Vormiete verlangt und die Rückerstattung überzahlter Miete gefordert. Der anschließenden Klage haben Amts- und Landgericht teilweise stattgegeben und den Vermieter zur Rückzahlung von Miete verurteilt, weil die vereinbarte Miethöhe die nach der Mietpreisbremse zulässige Miethöhe übersteigt.

Der BGH hatte unter anderem darüber zu entscheiden, dass nur eine der beiden Mieterinnen den Verstoß gegen die Mietpreisbremse hat rügen und Miete zurückfordern lassen.

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