Im Berliner Mietspiegel sind die Mieten in Form einer Preisspanne (Oberwert/Unterwert) angegeben. Der Berliner Mietspiegel gilt als "qualifizierter Mietspiegel" i. S. v. § 558d BGB. Für einen solchen Mietspiegel gilt die gesetzliche Vermutung, dass die dort bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Die Vermutungswirkung setzt voraus, dass der Mietspiegel "nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt" worden ist. Nach den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen "Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln 2002" (abgedruckt in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., Anhang zu §§ 558c, 558d BGB) setzt dies unter anderem voraus, dass der Wohnungsbestand einer Gemeinde über eine Stichprobe erfasst wird; dabei muss jedes Mietspiegelfeld mit mindestens 30 Wohnungen besetzt sein (s. Schmidt-Futterer, Mietrecht, nach §§ 558c, 558d BGB Rdn. 97).
In dem Entscheidungsfall war die Wohnung in das Mietspiegelfeld L 9 einzuordnen. Für die dort aufgeführte Wohnungskategorie gab es in der Stichprobe lediglich zwischen 15 und 29 Vergleichsobjekte. Aus diesem Grund wird in den Erläuterungen zum Mietspiegel darauf hingewiesen, dass dieses Feld "wegen geringer Zahl erhobener Mietwerte nur bedingte Aussagekraft" hat. Das KG folgert hieraus zu Recht, dass die Vermutungswirkung für diese Wohnungskategorie nicht gilt.
Dies führt zu der Frage, ob der Mietspiegel für solche Fälle überhaupt anwendbar ist. Der Senat vertritt die Ansicht, dass der Mietspiegel insoweit gem. § 287 Abs. 2 ZPO verwertet werden kann. Nach dieser Vorschrift kann die Höhe eines Anspruchs nach freier Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, wenn "die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen". Das Gericht führt hierzu aus, dass die Einschaltung eines Sachverständigen mit Schwierigkeiten und einem relativ hohen Kostenaufwand verbunden sei. Der Mietspiegel bilde jedenfalls dann eine ausreichende Schätzgrundlage, wenn der ausgewiesene Wert auf mindestens 15 empirisch ermittelten Vergleichswerten beruhe.