Der Mietvorvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden, sofern jeweils der Rechtsbindungswille erkennbar ist.

 
Praxis-Tipp

Schriftform

Die Einhaltung der Schriftform ist empfehlenswert, weil es in vielen Fällen zweifelhaft sein kann, ob die Parteien lediglich Vorverhandlungen geführt oder ob sie eine vertragliche Bindung gewollt haben. Insbesondere dient die Schriftform dem Beweis, sollte es zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen.

Rechtlich ist die Schriftform allerdings nicht erforderlich; dies gilt auch dann, wenn der spätere Hauptvertrag kraft Gesetzes der Schriftform bedarf, weil er über längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen werden soll (BGH, LM § 566 BGB Nr. 1).

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