Mit dem Abschluss des Vorvertrags entsteht zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis. Hauptpflicht ist für beide Teile der Abschluss des Hauptvertrags.

Daneben bestehen vertragliche Nebenpflichten; insbesondere sind die Parteien gehalten, alles zu unterlassen, was dem Abschluss des Hauptvertrags im Wege stehen könnte. Werden diese Verpflichtungen verletzt, so kann der jeweils andere Vertragsteil Schadensersatz verlangen. Treten Umstände ein, bei deren Vorliegen die Parteien eines Mietvertrags zur Kündigung berechtigt wären, so haben die Parteien des Vorvertrags ein Rücktrittsrecht.[1]

[1] BGH, Urteil v. 20.6.1958, I ZR 132/57, NJW 1958 S. 1531.

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