Weigert sich eine Partei endgültig, den Hauptvertrag zu den Bedingungen des Vorvertrags abzuschließen, so kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten. An die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen: Die Weigerung zum Vertragsschluss muss außer Zweifel stehen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 21.10.1992, XII ZR 173/90, ZMR 1993 S. 55 = MDR 1993 S. 341.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge