Leitsatz
Macht der Vermieter rückständige Miete im Urkundenprozess geltend und wendet der Mieter ein, dass diese wegen eines während der Mietzeit eingetretenen Mangels gemindert ist, kann dieser Einwand nur berücksichtigt werden, wenn der Mieter den Mangel mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann oder wenn der Mangel unstreitig ist. In diesem Fall ist die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.
(Leitsatz der Redaktion)
Normenkette
ZPO § 592
Kommentar
Die Parteien schlossen im Jahr 2005 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Vermieter zur Instandsetzung der Fassade verpflichtete. Der Vermieter hat dies in der Folgezeit allerdings nicht erfüllt. Aufgrund dieses Umstands und wegen weiterer Mängel hat der Mieter die Miete gemindert. Der Vermieter hat den so entstandenen Mietrückstand im Urkundenprozess geltend gemacht.
Das Gericht hat die Klage "als im Urkundenprozess unstatthaft" abgewiesen. Der Urkundenprozess setzt nach § 592 ZPO voraus, dass der Kläger die zur Begründung seiner Ansprüche maßgeblichen Tatsachen durch Urkunden beweisen kann. Geht es um die rückständige Miete und macht der Mieter geltend, dass diese wegen eines während der Mietzeit eingetretenen Mangels gemindert sei, muss der Vermieter nur beweisen, dass ein Mietvertrag besteht, aus dem ihm eine bestimmte Miete zusteht. Dieser Beweis kann durch die Vorlage der Mietvertragsurkunde geführt werden. Der Mieter muss den Mangel beweisen. Wenn dieser Beweis nicht durch Urkunden geführt werden kann, ist der Mieter auf das Nachverfahren zu verweisen (BGH, Urteil v. 1.6.2005, VIII ZR 216/04, WuM 2005 S. 526 = NJW 2005 S. 2701; Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 112/06, NZM 2007 S. 161 = WuM 2007 S. 82).
Anders ist es, wenn der Mieter den Mangel mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann oder wenn der Mangel unstreitig ist. So lagen die Dinge in dem zur Entscheidung stehenden Fall. Der Mieter hat die Minderung zum einen auf die Weigerung des Vermieters zur Instandsetzung der Fassade gestützt. Den Bestand dieser Verpflichtung konnte der Mieter durch die Vorlage einer Ausfertigung des Vergleichs beweisen. Die Erfüllung der Verpflichtung war vom Vermieter zu beweisen. Diesen Beweis konnte der Vermieter nicht führen.
Zum anderen hat der Mieter diverse weitere Mängel geltend gemacht. Der Vermieter hat diese Mängel nicht bestritten, sondern eingewandt, dass diese der Mieter verursacht habe. Diesen Einwand hätte der Vermieter beweisen müssen, was mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht möglich war.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Urteil v. 5.4.2012, 12 U 49/11, GE 2012 S. 1038