Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfasst grundsätzlich alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte.[1]

Eine Beschränkung durch den gesetzlichen Vertreter ist grundsätzlich möglich, sofern sie nicht missbräuchlich ausgeübt wird. Im Zweifel gilt die für den einzelnen Fall erteilte Ermächtigung als allgemeine Ermächtigung, Arbeitsverhältnisse derselben Art einzugehen.[2] Arbeitsverträge derselben Art liegen vor, wenn die Pflichten aus den Arbeitsverträgen nach Art und Umfang und dem sozialen Gehalt der Arbeitsverträge sich entsprechen.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel des Arbeitsplatzes

Der Minderjährige, dem die Eingehung eines Arbeitsvertrags als Bankangestellter gestattet wurde, kann kündigen und ein anderes kaufmännisches Angestelltenverhältnis eingehen, nicht aber die Stelle eines Barkeepers annehmen.

Ist eine allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Arbeitsverträgen derselben Art erteilt, so kann der Minderjährige u. a. Arbeitsverträge eingehen, kündigen, Lohn in Empfang nehmen und Prozesse vor dem Arbeitsgericht führen.

Die Ermächtigung deckt nicht den Abschluss von Berufsausbildungsverträgen oder die Aufnahme eines Kredits.

Sie deckt weiterhin nicht den Abschluss solcher Verträge, zu deren Eingehung auch der gesetzliche Vertreter der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedarf.[3]

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